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§ 12 Ermächtigung des Vorstandes
Der 1. Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das
Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung
als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf
die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und
Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des
Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.
Ludwigshafen, den 22. März 2002 |
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